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eines Abwehr- oder Unterlassungsanspruchs sichern zu lassen, wenn die Vornahme
der in Streit stehenden Handlung bis zur abschließenden Entscheidung auch nur im
Eilverfahren dazu führen würde, dass er weitreichenden Nachteilen ausgesetzt wäre,
die durch eine spätere stattgebende Entscheidung nicht mehr ausgeglichen werden
könnten. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Verfahrens auf Erlass einer Zwischenre-
gelung, die Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorwegzunehmen. Es
ist nicht das „Eilverfahren im Eilverfahren“. Ob eine Zwischenregelung vor dem Hin-
tergrund des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes erforderlich
ist, ist im Wege einer Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten zu ermit-
teln. In diese Abwägung einzustellen sind einerseits die Folgen, die einträten, wenn
die Zwischenregelung nicht ergehen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, die
begehrte einstweilige Verfügung also erlassen würde, und andererseits diejenigen
Nachteile, die entstünden, wenn eine Zwischenregelung verfügt, der Eilantrag aber
abgelehnt würde.

          Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
          (OVG NRW), Beschlüsse vom 18. Februar 2021 – 5 B 163/21 –,
          juris Rn. 4, vom 19. Juli 2016 – 7 B 715/16 –, juris Rn. 2 sowie
          vom 10. Dezember 2014 – 1 B 1251/14 –, juris Rn. 12; Dombert,
          in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im
          Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, § 21 Rn. 296.

Nach diesen Maßstäben ist eine Zwischenentscheidung zugunsten des Antragstel-
lers erforderlich, da dessen Interesse an einer vorläufigen Sicherung der begehrten
Informationen das Interesse der Antragsgegnerin an einem Absehen von weiterge-
henden Sicherungsmaßnahmen überwiegt. Denn die Antragsgegnerin hat jedenfalls
im Hinblick auf die im Messengerdienst „Wire (Bund)“ enthaltene Selbstlöschungs-
funktion von Nachrichten keine hinreichenden vorläufigen Maßnahmen zur Datensi-
cherung ergriffen.


Insbesondere folgt dies aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin nach Zustel-
lung des Eilantrags alle in Betracht kommenden Personen lediglich gebeten habe,
die mögliche Selbstlöschungsfunktion bei der App „Wire (Bund)“ einstweilen zu deak-
tivieren. Damit ist weder ersichtlich, dass die Deaktivierung der Funktion und somit
die Sicherung der potentiell antragsgegenständlichen Daten verbindlich geregelt
worden wäre, noch ergibt sich hieraus, dass eine Sanktionierung vorgesehen wäre,
sollten einzelne Personen der Bitte vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache
nicht nachkommen. Aufgrund der von einzelnen Nutzern womöglich selbst bestimm-
ten und ggfs. kurzen Löschungsfrist (vgl. Bl. 52 d.A.) ist indes nicht ausgeschlossen,



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