Eine einsame Waldhütte als Sitz von Millionen von Unternehmen und Mitglied der berühmten Familie von Bismarck, die Steuern in seinem privaten Wald erhebt – zusammen mit dem ZDF Magazin Royale Im Herbst 2024 haben wir die absurdischste Steueroase in Deutschland aufgedeckt: Gregor von Bismarcks Hütte in Sachsenwald.
Seit wir unsere Forschungsergebnisse veröffentlicht haben, haben die Steueruntersuchungen untersucht, dass Politiker eine Strafanzeige gegen Bismarck und alle beteiligten Unternehmen eingereicht haben, und das Schleswig-Holstein State Parlament hat bereits einstimmig beschlossen, die Steuer Privileg des Bismarckens auf der Grundlage von Gesetzen aus der imperialen Periode abzuschaffen. Das volle Ausmaß der absurden Steueroase in der Mitte des norddeutschen Mischwaldes ist jedoch immer noch nicht ganz klar. Vor allem, weil Gregor von Bismarck sich weigert, die Transparenzverpflichtungen zu erfüllen, die es legal damit hat, wenn Sie Ihre eigenen Steuern erheben. Deshalb haben wir ihn wieder verklagt. Weil wir klarstellen wollen, wie Bismarck unter den Augen der Behörden einen eigenen Steueroase aufbauen könnte.
Dutzende von Unternehmen in einer kleinen Waldhütte
Gregor von Bismarck hat zwischen 2017 und 2023 fast 2,3 Millionen Euro an der Handelsteuer gewonnen. Es ist Geld, das tatsächlich in die öffentlichen Mittel fließen sollte und von einer demokratisch legitimierten lokalen Regierung zum Nutzen aller verwendet werden sollte. Aufgrund einer absurden besonderen Verordnung zahlen Dutzende von Unternehmen in Norddeutschland ihre kommerziellen Steuern nicht in öffentlichen Mitteln, sondern dem Enkel des kaiserlichen Gründers Otto von Bismarck. Der Grund: Die Unternehmen haben ihren offiziellen Sitz in einer kleinen Holzhütte im Sachsens Sachsen, nicht weit von Hamburg entfernt. Der Wald befindet sich seit mehr als einem Jahrhundert der Familie von Bismarck von der Familie von Bismarck – und ist immer noch ein gemeinschaftsfreies Gebiet. Es gibt Gesetze, die in der Zeit des Reiches ihre Wurzeln haben. Das heißt: Anstelle eines demokratisch gewählten Gemeinderates übernimmt der Landbesitzer alle Rechte und Pflichten einer Gemeinde. Dies beinhaltet auch die Erhebung der Handelssteuer, die seit Jahrzehnten sehr niedrig in Sachsenwald ist.
In den letzten Jahren hat sich eine doppelte Anzahl von Tochtergesellschaften von Milliarden Dollar in Hamburg in dieser Waldhütte in Bismarck niedergelassen. Dort mussten sie nur etwa halb so viel Steuer wie in Hamburg zahlen wie in Hamburg entfernt. Unsere Forschung damit ZDF Magazin Royale zeigte, dass kaum Leute monatelang an der Hütte vorbeikamen. Briefe mit Trackern an die Unternehmen in der Hütte gingen stattdessen in den Hauptquartier in Hamburg.
“Ich denke, jeder, der dies gesehen hat, kann sich vorstellen, dass ich so leicht Zweifel habe, dass sich dort über 20 Filialen befinden sollten”, kommentierte der FDP -Abgeordnete Annabell Krämer in einer staatlichen Debatte nach der Veröffentlichung unserer Forschung.
Keine Abgabe bezahlt: Bezirk erfordert 700.000 Euro
Am 20. November 2024 beschloss das Schleswig-Holstein State Parlament einstimmig, den Sachsenwald zu beenden und dem veralteten Steuerberufen des Bismarcks ein Ende zu setzen. Mehrere Abgeordnete betonten, dass der gesamte Komplex rund um die Steueroase in Sachsenwald ohne Lücken geklärt werden müsse. Aber ein Ende war noch nicht in Sicht. Im Januar wurde bekannt, dass Gregor von Bismarck in seiner Rolle als Landbesitzer von Sachswald fälschlicherweise Geld aus der kommunalen finanziellen Ausgleich erhalten hatte. Das Land übergab ihm für die Jahre 2021 bis 2023 rund 130.000 Euro, da die Waldwege fälschlicherweise als kommunale Straßen berechnet wurden. Und obwohl Gregor von Bismarck keinen Anspruch auf das Geld hat, kann er es behalten, weil der Fehler nur zu spät bemerkte.
Der verantwortungsvolle Bezirk Duchy von Lauenburg prüft seit Monaten, ob Bismarck gegen das Gebäudegesetz verstoßen hat, indem er die alte Jagdloge weit weg von der Zivilisation als Bürofläche vermietet hat. Darüber hinaus hat der Distrikt nun festgestellt, dass die Sachswald die Handelssteuer erheben, aber die entsprechende Abgabe nicht an den Distrikt gezahlt haben. Der Distrikt fordert jetzt mehr als 700.000 Euro von Bismarck. Dies wurde von einem Autoritätssprecher bestätigt.
Bismarck schweigt
Um das vollständigste Bild des Sachsenwald Tax Haven zu machen, haben wir in den letzten Monaten zahlreiche Anträge im Schleswig-Holstein Freedom of Information Act (IFG) mit dem Landbesitzer Gregor von Bismarck gestellt. Denn diejenigen, die Steuern wie eine Gemeinde sammeln, müssen auch Informationen über ihre Handlungen wie eine Gemeinde liefern. Zum Beispiel möchten wir wissen, wie die erholte Handelssteuer für die Wiederaufforstung oder Wartung der Pfade in Sachswald verwendet wurde, und haben entsprechende Dokumente und Dokumente angefordert. Gregor von Bismarck hatte wiederholt erklärt, dass die Steuer für diese Zwecke „vollständig“ verwendet wurde. Darüber hinaus haben wir mit zahlreichen Behörden die gesamte Korrespondenz von Bismarcks Forstbezirk Sachswald angefordert. Wir möchten wissen, welche Autorität zu welchem Zeitpunkt war, welches Wissen über das Sachsenwald – und welcher Anteil an Bismarck selbst.
Bisher schweigt Gregor von Bismarck. Trotz mehrerer Erinnerungen blieben unsere IFG -Anfragen zum Sachsenwald Forestry District auch nach mehr als drei Monaten unbeantwortet. Daher haben wir jetzt den Sachsenwald Forestry District wegen Inaktivität verklagt. Selbst wenn das Ende von Bismarcks Sonderstatus bereits entschieden wurde und der Steuerhaus in Sachsenwald bald Geschichte sein wird, hat die Klärung gerade begonnen.
→ die Klage
→ zu den Anfragen
→ Für die Forschung zur absurdsten Steueroase in Deutschland
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2 Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klag e und beantrage, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu folgenden Informatio- nen, zu gewähren: Die gesamte schriftliche Kommunikation (Briefe, E-M ails) des Gutsbezirks Sachsenwald mit dem Innenministerium Schleswig-Hols tein vom 1. Januar 2020 bis zum 5. November 2024 mit Ausnahme von Name n, Geschlecht, Titel, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnu ngen, Büroanschrif- ten, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsnummern von natürlichen Per- sonen. Begründung Der Kläger begehrt vom Beklagten Informationszugang nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein. I. Sachverhalt Der Kläger ist Investigativ-Journalist bei FragDenS taat, der Beklagte Gutsbesitzer des gemeindefreien Forstgutsbezirks Sachsenwald. Im Oktober des vergangenen Jahres veröffentlichte d er Kläger gemeinsam mit dem ZDF Magazin Royale eine Recherche zum Sachsenwald, die sich mit Unregelmäßigkeiten bei der Besteuerung der in einer Jagdhütte im Sachsenwa ld ansässigen 21 Unternehmen beschäftigte (vgl. exklusiv/2024/10/sachsenwald/). In Folge der Berichterstattung leiteten sowohl Steuer- als a uch Strafverfolgungsbehörden Prüfverfahren ein. Der schleswig-holsteinische Land tag beschloss, dass die Landesregierung Vorschläge erarbeiten solle, die ei ne Besserstellung des gemeindefreien Gebiets Sachsenwald gegenüber den sonstigen kommuna len Gebietskörperschaften ausschließen solle (vgl. LT-Drs. 20/2662). Im Rahmen der Recherche beantragte der Kläger beim Beklagten sowie dem Gutsvorsteher presserechtliche Auskunft und strengt e, nachdem eine Beantwortung überwiegend ausblieb, ein presserechtliches Eilverf ahren beim Verwaltungsgericht Schleswig an. Das Verfahren erledigte sich überwieg end, nachdem die begehrten

3 Informationen veröffentlicht wurden (Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2024 - 10 B 17 8/24). Am 5. November 2024 wandte sich der Kläger über die Plattform FragDenStaat an den Beklagten und bat um Zusendung der gesamten schrift lichen Kommunikation (Briefe, E- Mails) des Gutsbezirks Sachsenwald mit dem Innenmin isterium Schleswig-Holstein aus den Jahren 2020 bis 2024. Er teilte mit, dass es sic h dabei um einen Antrag nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein handel e und willigte in die Schwärzung personenbezogener Daten ein (Antrag des Klägers vom 5. November 2024, Anlage K1 ). Die Anfrage schickte er an die E-Mail-Adresse [email protected] . Die Mailadresse ist im Impressum der Webseite des Forstgutsbezirks als Kontaktadresse angegeben und der Kläger hat in der Vergangenheit über die Adresse mi t dem Gutsbesitzer und Gutsvorsteher kommuniziert. Auf den Antrag des Klägers folgte keine Reaktion de s Beklagten, auch auf Sachstandsanfragen vom 9. Dezember 2024 sowie vom 1 3. und 28. Januar 2025 reagierte der Beklagte nicht. Die gesamte Kommunikation ist abrufbar unter: em-innenministerium-schleswig- holstein-2020-2024/#nachricht-958434 II. Rechtliche Würdigung Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet und die als V erpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage statthafte Klage ist zulässig (hi erzu 1.) sowie begründet (hierzu 2.). 1. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. a) Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Der Kläger begehrt den Zugang zu Informationen vom Beklagten nach dem Informationszu gangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH). Nach § 7 Abs. 1 IZG-SH ist für Streitigke iten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ob darin bereits eine aufdrängende Sonderzuweisung an die Verwaltungsgerichte liegt, oder dies aus kom petenzrechtlichen Gründen nicht möglich ist und der Norm nur deklaratorische Wirkun g zukommt, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die streitentscheidenden Normen des IZG-SH Normen öffentlich-

4 rechtlicher Art (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 10 B 1/20 zum Hamburger Transparenzgesetz). b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der U ntätigkeitsklage statthaft. Der Kläger nimmt den Beklagten nicht als Privatperson in Anspr uch, sondern begehrt von diesem den Erlass eines Verwaltungsakts. Der Beklagte ist auch zum Erlass eines Verwaltungsakts befugt. Nach § 13 Nr. 2 des Gesetzes über die Regel ung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts (GemRPRegG SH) ist für de n Bereich eines selbstständigen Gutsbezirkes der Besitzer des Gutes Träger der öffe ntlich-rechtlichen Rechte und Pflichten, deren Träger für den Bereich eines Gemei ndebezirkes die Gemeinde ist, mit den hinsichtlich einzelner dieser Rechte und Pflich ten aus den Gesetzen folgenden Maßgaben. Der Beklagte hat durch Verwaltungsakt übe r den begehrten Informationszugang zu entscheiden. Er handelt nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 IZGH-SH als Behörde (dazu sogleich) und ist insofern auch Behör de iSv § 35 Satz 1 VwVfG SH (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 4 409/18 –, Rn. 43 zum IFG NRW). Eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO bedurfte es vorl iegend nicht. Der Beklagte hat über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden, so dass die K lage abweichend von § 68 VwGO zulässig ist, vgl. § 75 Satz 1 VwGO. Der Antrag des Klägers datiert vom 5. November 2024, so dass mehr als drei Monate vergangen sind, vgl. § 75 S. 2 VwGO. Ein zureichender Grund für die Nichtbearbeitung der Anf rage ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte hat auf den IFG-Antrag de s Klägers nicht reagiert und keine Gründe für eine Verzögerung vorgetragen. Die Anfrag e selbst ist sowohl inhaltlich als auch zeitlich klar umgrenzt. Im Übrigen stellt die Einha ltung der Dreimonatsfrist eine Sachurteilsvoraussetzung dar, nach deren Ablauf die Untätigkeitsklage bei Vorliegen der sonstigen Klagevoraussetzungen ohne Abschluss des V orverfahrens jedenfalls zulässig ist. Auf die Kenntnis des Klägers von einem (zureic henden) Verzögerungsgrund auf Seiten der Behörde kommt es für die Frage der Zulässigkeit dann nicht an (vgl. BVerwG, NVwZ 1987, 969, NK-VwGO/Michael Brenner VwGO § 75 Rn. 40 mwN). c) Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass vorli egend für den Bereich des Informationszugangs keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts besteht, wäre die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15, Rn. 22). 2. Begründetheit

5 Die Klage ist auch begründet. Die Unterlassung des Informationszugangs ist rechtswidrig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Zug ang zu den angefragten Informationen zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 3 Satz 1 IZG-SH hat jede natürliche oder jur istische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informat ionspflichtige Stelle verfügt. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtig t. Der Beklagte bzw. sein Gutsvorsteher ist auch eine informationspflichtige Stelle. Dies ergibt sich jedenfalls aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 IZG-SH. Danach sind auch natürliche Personen informationspf lichtig, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handl ungsformen des öffentlichen Rechts übertragen wurden. Dies ist hier der Fall: Nach § 13 Nr. 2 des Gesetzes über die Regelung vers chiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts (GemRPRegG SH) ist für de n Bereich eines selbstständigen Gutsbezirkes der Besitzer des Gutes Träger der öffe ntlich-rechtlichen Rechte und Pflichten, deren Träger für den Bereich eines Gemei ndebezirkes die Gemeinde ist, mit den hinsichtlich einzelner dieser Rechte und Pflich ten aus den Gesetzen folgenden Maßgaben. Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten best immt nach § 4 Abs. 2 S. 1 GewSt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nac h diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt. Die Gewerbesteuer fü r die gemeindefreien Gebiete auf dem schleswig-holsteinischen Festland wird gemäß § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in gemeindefrei en Gebieten vom 3. Dezember 2007 (GewStgemfGV SH) von der Gutsvorsteherin oder dem Gutsvorsteher erhoben. Die Erhebung von Steuern stellt nicht nur eine hoheitli che Tätigkeit dar, sondern berechtigt den Beklagten bzw. den Gutsvorsteher auch zum Erlas s von Verwaltungsakten i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG. Im Verfahren zur Erhebung der Gewerbest euer wird seitens der Gemeinde gemäß § 14 GewStG der Steuermessbetrag durch Messbe scheid festgesetzt. In gemeindefreien Gutsbezirken wird gemäß § 2 Abs. 2 S . 2 GewStgemfGV SH sodann der Hebesatz von der Gutsvorsteherin oder dem Gutvorste her ortsüblich bekannt gemacht. Aus diesen Beträgen wird die konkrete Steuer berech net und gegenüber den ansässigen Gewerbebetrieben nach § 16 Abs. 1 GewStG im Wege ei nes Gewerbesteuerbescheids festgesetzt und erhoben. Aufgrund der in § 4 Abs. 2 S. 1 GewSt erfolgten Übe rtragung der Befugnisse nach dem GewStG, ist auch der Beklagte, bzw. sein Gutsvorste her, zur Erfüllung der öffentlichen

6 Aufgabe berechtigt. Insbesondere erlässt der Gutsvo rsteher den Gewerbesteuerbescheid (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 20/ 3966, S. 4). Das Steuerverfahren betrifft darüber hinaus nicht n ur die Erhebung der Steuer, sondern umfasst auch die Gewerbesteuerumlage im Kommunalen Finanzausgleich, an der alle erhebenden Gemeinden gemäß § 6 SchlHEStGemAVO betei ligt sind. § 9 SchlHEStGemAVO bestimmt, dass gemeindefreie Gutsbez irke den Gemeinden bei der Abführung der Gewerbesteuerumlage ausdrücklich glei chgestellt sind. Die Kläger begehrt Kommunikation zwischen dem Bekla gten und dem Innenministerium Schleswig-Holstein, die im Zusammenhang mit der Aus übung der hoheitlichen Befugnisse durch den Beklagten entstanden ist. Dem Anspruch auf Informationszugang stehen keine Ab lehnungs- oder Ausschlussgründe entgegen. Vorsorglich weist der Kläger darauf hin, dass ein gesteigertes öffentliches Bekanntgabeinteresse iSv § 9 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 IZG-SH an den angefragten Informationen besteht, da sie den Umgan g mit Steuern betreffen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 – 15 B 105 3/22 –, juris Rn. 77 mwN). Eine ergänzende Begründung erfolgt ggf. nach Stellu ngnahme des Beklagten. Hannah Vos Rechtsanwältin
