Eine einsame Waldhütte als Sitz von Millionen von Unternehmen und Mitglied der berühmten Familie von Bismarck, die Steuern in seinem privaten Wald erhebt – zusammen mit dem ZDF Magazin Royale Im Herbst 2024 haben wir die absurdischste Steueroase in Deutschland aufgedeckt: Gregor von Bismarcks Hütte in Sachsenwald.

Seit wir unsere Forschungsergebnisse veröffentlicht haben, haben die Steueruntersuchungen untersucht, dass Politiker eine Strafanzeige gegen Bismarck und alle beteiligten Unternehmen eingereicht haben, und das Schleswig-Holstein State Parlament hat bereits einstimmig beschlossen, die Steuer Privileg des Bismarckens auf der Grundlage von Gesetzen aus der imperialen Periode abzuschaffen. Das volle Ausmaß der absurden Steueroase in der Mitte des norddeutschen Mischwaldes ist jedoch immer noch nicht ganz klar. Vor allem, weil Gregor von Bismarck sich weigert, die Transparenzverpflichtungen zu erfüllen, die es legal damit hat, wenn Sie Ihre eigenen Steuern erheben. Deshalb haben wir ihn wieder verklagt. Weil wir klarstellen wollen, wie Bismarck unter den Augen der Behörden einen eigenen Steueroase aufbauen könnte.

Dutzende von Unternehmen in einer kleinen Waldhütte

Gregor von Bismarck hat zwischen 2017 und 2023 fast 2,3 Millionen Euro an der Handelsteuer gewonnen. Es ist Geld, das tatsächlich in die öffentlichen Mittel fließen sollte und von einer demokratisch legitimierten lokalen Regierung zum Nutzen aller verwendet werden sollte. Aufgrund einer absurden besonderen Verordnung zahlen Dutzende von Unternehmen in Norddeutschland ihre kommerziellen Steuern nicht in öffentlichen Mitteln, sondern dem Enkel des kaiserlichen Gründers Otto von Bismarck. Der Grund: Die Unternehmen haben ihren offiziellen Sitz in einer kleinen Holzhütte im Sachsens Sachsen, nicht weit von Hamburg entfernt. Der Wald befindet sich seit mehr als einem Jahrhundert der Familie von Bismarck von der Familie von Bismarck – und ist immer noch ein gemeinschaftsfreies Gebiet. Es gibt Gesetze, die in der Zeit des Reiches ihre Wurzeln haben. Das heißt: Anstelle eines demokratisch gewählten Gemeinderates übernimmt der Landbesitzer alle Rechte und Pflichten einer Gemeinde. Dies beinhaltet auch die Erhebung der Handelssteuer, die seit Jahrzehnten sehr niedrig in Sachsenwald ist.

In den letzten Jahren hat sich eine doppelte Anzahl von Tochtergesellschaften von Milliarden Dollar in Hamburg in dieser Waldhütte in Bismarck niedergelassen. Dort mussten sie nur etwa halb so viel Steuer wie in Hamburg zahlen wie in Hamburg entfernt. Unsere Forschung damit ZDF Magazin Royale zeigte, dass kaum Leute monatelang an der Hütte vorbeikamen. Briefe mit Trackern an die Unternehmen in der Hütte gingen stattdessen in den Hauptquartier in Hamburg.

“Ich denke, jeder, der dies gesehen hat, kann sich vorstellen, dass ich so leicht Zweifel habe, dass sich dort über 20 Filialen befinden sollten”, kommentierte der FDP -Abgeordnete Annabell Krämer in einer staatlichen Debatte nach der Veröffentlichung unserer Forschung.

Keine Abgabe bezahlt: Bezirk erfordert 700.000 Euro

Am 20. November 2024 beschloss das Schleswig-Holstein State Parlament einstimmig, den Sachsenwald zu beenden und dem veralteten Steuerberufen des Bismarcks ein Ende zu setzen. Mehrere Abgeordnete betonten, dass der gesamte Komplex rund um die Steueroase in Sachsenwald ohne Lücken geklärt werden müsse. Aber ein Ende war noch nicht in Sicht. Im Januar wurde bekannt, dass Gregor von Bismarck in seiner Rolle als Landbesitzer von Sachswald fälschlicherweise Geld aus der kommunalen finanziellen Ausgleich erhalten hatte. Das Land übergab ihm für die Jahre 2021 bis 2023 rund 130.000 Euro, da die Waldwege fälschlicherweise als kommunale Straßen berechnet wurden. Und obwohl Gregor von Bismarck keinen Anspruch auf das Geld hat, kann er es behalten, weil der Fehler nur zu spät bemerkte.

Der verantwortungsvolle Bezirk Duchy von Lauenburg prüft seit Monaten, ob Bismarck gegen das Gebäudegesetz verstoßen hat, indem er die alte Jagdloge weit weg von der Zivilisation als Bürofläche vermietet hat. Darüber hinaus hat der Distrikt nun festgestellt, dass die Sachswald die Handelssteuer erheben, aber die entsprechende Abgabe nicht an den Distrikt gezahlt haben. Der Distrikt fordert jetzt mehr als 700.000 Euro von Bismarck. Dies wurde von einem Autoritätssprecher bestätigt.

Bismarck schweigt

Um das vollständigste Bild des Sachsenwald Tax Haven zu machen, haben wir in den letzten Monaten zahlreiche Anträge im Schleswig-Holstein Freedom of Information Act (IFG) mit dem Landbesitzer Gregor von Bismarck gestellt. Denn diejenigen, die Steuern wie eine Gemeinde sammeln, müssen auch Informationen über ihre Handlungen wie eine Gemeinde liefern. Zum Beispiel möchten wir wissen, wie die erholte Handelssteuer für die Wiederaufforstung oder Wartung der Pfade in Sachswald verwendet wurde, und haben entsprechende Dokumente und Dokumente angefordert. Gregor von Bismarck hatte wiederholt erklärt, dass die Steuer für diese Zwecke „vollständig“ verwendet wurde. Darüber hinaus haben wir mit zahlreichen Behörden die gesamte Korrespondenz von Bismarcks Forstbezirk Sachswald angefordert. Wir möchten wissen, welche Autorität zu welchem ​​Zeitpunkt war, welches Wissen über das Sachsenwald – und welcher Anteil an Bismarck selbst.

Bisher schweigt Gregor von Bismarck. Trotz mehrerer Erinnerungen blieben unsere IFG -Anfragen zum Sachsenwald Forestry District auch nach mehr als drei Monaten unbeantwortet. Daher haben wir jetzt den Sachsenwald Forestry District wegen Inaktivität verklagt. Selbst wenn das Ende von Bismarcks Sonderstatus bereits entschieden wurde und der Steuerhaus in Sachsenwald bald Geschichte sein wird, hat die Klärung gerade begonnen.

→ die Klage

→ zu den Anfragen

→ Für die Forschung zur absurdsten Steueroase in Deutschland

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 Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klag e und beantrage, 
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu  folgenden Informatio-
nen, zu gewähren: 
 
Die gesamte schriftliche Kommunikation (Briefe, E-M ails) des Gutsbezirks 
Sachsenwald mit dem Innenministerium Schleswig-Hols tein vom 1. Januar 
2020 bis zum 5. November 2024 mit Ausnahme von Name n, Geschlecht, Titel, 
akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnu ngen, Büroanschrif-
ten, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsnummern von natürlichen Per-
sonen. 
 
Begründung 
Der Kläger begehrt vom Beklagten Informationszugang  nach dem 
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein.  
I. Sachverhalt 
 
Der Kläger ist Investigativ-Journalist bei FragDenS taat, der Beklagte Gutsbesitzer des 
gemeindefreien Forstgutsbezirks Sachsenwald.  
Im Oktober des vergangenen Jahres veröffentlichte d er Kläger gemeinsam mit dem ZDF 
Magazin Royale eine Recherche zum Sachsenwald, die sich mit Unregelmäßigkeiten bei 
der Besteuerung der in einer Jagdhütte im Sachsenwa ld ansässigen 21 Unternehmen 
beschäftigte (vgl.  exklusiv/2024/10/sachsenwald/). In Folge 
der Berichterstattung leiteten sowohl Steuer- als a uch Strafverfolgungsbehörden 
Prüfverfahren ein. Der schleswig-holsteinische Land tag beschloss, dass die 
Landesregierung Vorschläge erarbeiten solle, die ei ne Besserstellung des gemeindefreien 
Gebiets Sachsenwald gegenüber den sonstigen kommuna len Gebietskörperschaften 
ausschließen solle (vgl. LT-Drs. 20/2662).  
Im Rahmen der Recherche beantragte der Kläger beim Beklagten sowie dem 
Gutsvorsteher presserechtliche Auskunft und strengt e, nachdem eine Beantwortung 
überwiegend ausblieb, ein presserechtliches Eilverf ahren beim Verwaltungsgericht 
Schleswig an. Das Verfahren erledigte sich überwieg end, nachdem die begehrten
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 Informationen veröffentlicht wurden (Beschluss des Schleswig-Holsteinischen 
Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2024 - 10 B 17 8/24).  
Am 5. November 2024 wandte sich der Kläger über die  Plattform FragDenStaat an den 
Beklagten und bat um Zusendung der gesamten schrift lichen Kommunikation (Briefe, E-
Mails) des Gutsbezirks Sachsenwald mit dem Innenmin isterium Schleswig-Holstein aus 
den Jahren 2020 bis 2024. Er teilte mit, dass es sic h dabei um einen Antrag nach dem 
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein handel e und willigte in die Schwärzung 
personenbezogener Daten ein (Antrag des Klägers vom  5. November 2024, Anlage K1 ). 
Die Anfrage schickte er an die E-Mail-Adresse [email protected] . Die Mailadresse ist 
im Impressum der Webseite des Forstgutsbezirks als Kontaktadresse angegeben und der 
Kläger hat in der Vergangenheit über die Adresse mi t dem Gutsbesitzer und Gutsvorsteher 
kommuniziert.  
Auf den Antrag des Klägers folgte keine Reaktion de s Beklagten, auch auf 
Sachstandsanfragen vom 9. Dezember 2024 sowie vom 1 3. und 28. Januar 2025 reagierte 
der Beklagte nicht.  
Die gesamte Kommunikation ist abrufbar unter: 
 em-innenministerium-schleswig-
holstein-2020-2024/#nachricht-958434  
II. Rechtliche Würdigung 
 
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet und die als V erpflichtungsklage in Form der 
Untätigkeitsklage statthafte Klage ist zulässig (hi erzu 1.) sowie begründet (hierzu 2.).  
1. Zulässigkeit 
Die Klage ist zulässig.  
a) Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Der Kläger begehrt den Zugang zu 
Informationen vom Beklagten nach dem Informationszu gangsgesetz Schleswig-Holstein 
(IZG-SH). Nach § 7 Abs. 1 IZG-SH ist für Streitigke iten nach diesem Gesetz der 
Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ob darin bereits eine  aufdrängende Sonderzuweisung 
an die Verwaltungsgerichte liegt, oder dies aus kom petenzrechtlichen Gründen nicht 
möglich ist und der Norm nur deklaratorische Wirkun g zukommt, kann dahinstehen. 
Jedenfalls sind die streitentscheidenden Normen des  IZG-SH Normen öffentlich-
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 rechtlicher Art (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai  2020 – 10 B 1/20 zum Hamburger 
Transparenzgesetz).  
b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der U ntätigkeitsklage statthaft. Der Kläger 
nimmt den Beklagten nicht als Privatperson in Anspr uch, sondern begehrt von diesem den 
Erlass eines Verwaltungsakts. Der Beklagte ist auch  zum Erlass eines Verwaltungsakts 
befugt. Nach § 13 Nr. 2 des Gesetzes über die Regel ung verschiedener Punkte des 
Gemeindeverfassungsrechts (GemRPRegG SH) ist für de n Bereich eines selbstständigen 
Gutsbezirkes der Besitzer des Gutes Träger der öffe ntlich-rechtlichen Rechte und 
Pflichten, deren Träger für den Bereich eines Gemei ndebezirkes die Gemeinde ist, mit 
den hinsichtlich einzelner dieser Rechte und Pflich ten aus den Gesetzen folgenden 
Maßgaben. Der Beklagte hat durch Verwaltungsakt übe r den begehrten 
Informationszugang zu entscheiden. Er handelt nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 IZGH-SH als 
Behörde (dazu sogleich) und ist insofern auch Behör de iSv § 35 Satz 1 VwVfG SH (vgl. 
auch OVG NRW, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 4 409/18 –, Rn. 43 zum IFG NRW). 
Eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO bedurfte es vorl iegend nicht. Der Beklagte hat über 
den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in 
angemessener Frist nicht entschieden, so dass die K lage abweichend von § 68 VwGO 
zulässig ist, vgl. § 75 Satz 1 VwGO. Der Antrag des  Klägers datiert vom 5. November 
2024, so dass mehr als drei Monate vergangen sind, vgl. § 75 S. 2 VwGO. Ein 
zureichender Grund für die Nichtbearbeitung der Anf rage ist weder vorgetragen noch 
ersichtlich. Der Beklagte hat auf den IFG-Antrag de s Klägers nicht reagiert und keine 
Gründe für eine Verzögerung vorgetragen. Die Anfrag e selbst ist sowohl inhaltlich als auch 
zeitlich klar umgrenzt. Im Übrigen stellt die Einha ltung der Dreimonatsfrist eine 
Sachurteilsvoraussetzung dar, nach deren Ablauf die  Untätigkeitsklage bei Vorliegen der 
sonstigen Klagevoraussetzungen ohne Abschluss des V orverfahrens jedenfalls zulässig 
ist. Auf die Kenntnis des Klägers von einem (zureic henden) Verzögerungsgrund auf Seiten 
der Behörde kommt es für die Frage der Zulässigkeit  dann nicht an (vgl. BVerwG, NVwZ 
1987, 969, NK-VwGO/Michael Brenner VwGO § 75 Rn. 40  mwN).  
c) Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass vorli egend für den Bereich des 
Informationszugangs keine Befugnis zum Erlass eines  Verwaltungsakts besteht, wäre die 
Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl.  BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 
– 7 C 31.15, Rn. 22).  
2. Begründetheit
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 Die Klage ist auch begründet. Die Unterlassung des Informationszugangs ist rechtswidrig. 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Zug ang zu den angefragten 
Informationen zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.  
Nach § 3 Satz 1 IZG-SH hat jede natürliche oder jur istische Person ein Recht auf freien 
Zugang zu den Informationen, über die eine informat ionspflichtige Stelle verfügt. Der 
Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtig t. Der Beklagte bzw. sein 
Gutsvorsteher ist auch eine informationspflichtige Stelle. Dies ergibt sich jedenfalls aus § 
2 Abs. 3 Nr. 2 IZG-SH. 
Danach sind auch natürliche Personen informationspf lichtig, soweit ihnen Aufgaben der 
öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handl ungsformen des öffentlichen Rechts 
übertragen wurden. Dies ist hier der Fall:  
Nach § 13 Nr. 2 des Gesetzes über die Regelung vers chiedener Punkte des 
Gemeindeverfassungsrechts (GemRPRegG SH) ist für de n Bereich eines selbstständigen 
Gutsbezirkes der Besitzer des Gutes Träger der öffe ntlich-rechtlichen Rechte und 
Pflichten, deren Träger für den Bereich eines Gemei ndebezirkes die Gemeinde ist, mit 
den hinsichtlich einzelner dieser Rechte und Pflich ten aus den Gesetzen folgenden 
Maßgaben.  
Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten best immt nach § 4 Abs. 2 S. 1 GewSt die 
Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nac h diesem Gesetz den Gemeinden 
zustehenden Befugnisse ausübt. Die Gewerbesteuer fü r die gemeindefreien Gebiete auf 
dem schleswig-holsteinischen Festland wird gemäß § 2 Abs. 1 der Landesverordnung 
über die Erhebung der Gewerbesteuer in gemeindefrei en Gebieten vom 3. Dezember 
2007 (GewStgemfGV SH) von der Gutsvorsteherin oder dem Gutsvorsteher erhoben. Die 
Erhebung von Steuern stellt nicht nur eine hoheitli che Tätigkeit dar, sondern berechtigt 
den Beklagten bzw. den Gutsvorsteher auch zum Erlas s von Verwaltungsakten i.S.d. § 35 
S. 1 VwVfG. Im Verfahren zur Erhebung der Gewerbest euer wird seitens der Gemeinde 
gemäß § 14 GewStG der Steuermessbetrag durch Messbe scheid festgesetzt. In 
gemeindefreien Gutsbezirken wird gemäß § 2 Abs. 2 S . 2 GewStgemfGV SH sodann der 
Hebesatz von der Gutsvorsteherin oder dem Gutvorste her ortsüblich bekannt gemacht. 
Aus diesen Beträgen wird die konkrete Steuer berech net und gegenüber den ansässigen 
Gewerbebetrieben nach § 16 Abs. 1 GewStG im Wege ei nes Gewerbesteuerbescheids 
festgesetzt und erhoben.  
Aufgrund der in § 4 Abs. 2 S. 1 GewSt erfolgten Übe rtragung der Befugnisse nach dem 
GewStG, ist auch der Beklagte, bzw. sein Gutsvorste her, zur Erfüllung der öffentlichen
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 Aufgabe berechtigt. Insbesondere erlässt der Gutsvo rsteher den Gewerbesteuerbescheid 
(vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 20/ 3966, S. 4).  
Das Steuerverfahren betrifft darüber hinaus nicht n ur die Erhebung der Steuer, sondern 
umfasst auch die Gewerbesteuerumlage im Kommunalen Finanzausgleich, an der alle 
erhebenden Gemeinden gemäß § 6 SchlHEStGemAVO betei ligt sind. § 9 
SchlHEStGemAVO bestimmt, dass gemeindefreie Gutsbez irke den Gemeinden bei der 
Abführung der Gewerbesteuerumlage ausdrücklich glei chgestellt sind.  
Die Kläger begehrt Kommunikation zwischen dem Bekla gten und dem Innenministerium 
Schleswig-Holstein, die im Zusammenhang mit der Aus übung der hoheitlichen Befugnisse 
durch den Beklagten entstanden ist.  
Dem Anspruch auf Informationszugang stehen keine Ab lehnungs- oder Ausschlussgründe 
entgegen. Vorsorglich weist der Kläger darauf hin, dass ein gesteigertes öffentliches 
Bekanntgabeinteresse iSv § 9 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 IZG-SH an den 
angefragten Informationen besteht, da sie den Umgan g mit Steuern betreffen (vgl. etwa 
OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 – 15 B 105 3/22 –, juris Rn. 77 mwN). 
Eine ergänzende Begründung erfolgt ggf. nach Stellu ngnahme des Beklagten. 
 
Hannah Vos  
Rechtsanwältin
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