Posted On October 24, 2025

Lieferkettengesetz: Ein bisschen Kinderarbeit ist in Ordnung

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Das Wirtschaftsministerium hat die zuständige Behörde angewiesen, das Lieferkettengesetz möglichst lax anzuwenden. Laut Anwälten ist dies verfassungswidrig und verstößt gegen die Menschenrechte.

Das deutsche Lieferkettengesetz soll seit 2023 Menschenrechtsverletzungen in den Lieferketten von Unternehmen verhindern. Dass es funktioniert, zeigt folgendes Beispiel: Dutzende Lkw-Fahrer streikten 2023 zweimal auf einer Raststätte in der Nähe von Frankfurt am Main für bessere Arbeitsbedingungen. Der Leiter der zuständigen Behörde fuhr persönlich zur Raststätte, um zu sehen, welche Unternehmen ihre Waren auf die LKWs verladen hatten. Das hinterließ Eindruck: Seitdem haben große deutsche Unternehmen Logistikunternehmen in ähnlichen Situationen mehrfach unter Druck gesetzt, weil sie sich nach dem Lieferkettengesetz in der Verantwortung sahen.

Doch die rot-schwarze Koalition hat sich zum Ziel gesetzt, das Gesetz zu beschneiden. Bundeskanzler Merz will es sogar ganz abschaffen. Das Argument: zu viel Bürokratie für deutsche Unternehmen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung am 3. September beschlossen.

Doch die Bundesregierung will diese Gesetzesänderung offenbar nicht abwarten und verhält sich laut mehreren Anwälten verfassungs- und menschenrechtswidrig. Das geht aus einer Weisung des Bundeswirtschaftsministeriums hervor, die ein FragDenStaat-Nutzer über das Informationsfreiheitsgesetz erhalten hat.

Bußgelder nur bei „besonders schweren“ Menschenrechtsverletzungen

Das Wirtschaftsministerium hat die Weisungen Ende September 2025 per E-Mail an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt. Das BAFA ist für die Rechtsanwendung zuständig und prüft beispielsweise Beschwerden von Betroffenen.

Eigentlich müssen Unternehmen, die unter das Lieferkettengesetz fallen, einmal im Jahr einen Bericht darüber veröffentlichen, wie sie die Menschenrechte in ihren Lieferketten schützen. Das BAFA soll prüfen, ob Unternehmen dieser Meldepflicht nachkommen. Allerdings weist das Wirtschaftsministerium in dem Schreiben die Behörde an, diese Prüfung sofort einzustellen.

Andererseits soll das BAFA Bußgelder nur für Menschenrechtsverletzungen verhängen, die aufgrund ihres Ausmaßes, Umfangs oder der Zahl der Betroffenen „besonders schwerwiegend“ sind. Wo die Trennlinie zwischen „einfachen“ und „schweren“ Menschenrechtsverletzungen verläuft, bleibt unklar. Eine Antwort darauf gibt das Wirtschaftsministerium auch auf Nachfrage nicht.

„besonders schwere“ Menschenrechtsverletzungen

„besonders schwere“ Menschenrechtsverletzungen

Aus der Weisung des Bundeswirtschaftsministeriums an das BAFA vom 26.09.2025

 

Das Problem: Das Wirtschaftsministerium kann nicht einfach per E-Mail ändern, was in einem Gesetz festgelegt ist. Dazu müsste der Bundestag ein Änderungsgesetz beschließen. Ein solches Gesetz ist auf dem Weg, aber der Bundestag hat es noch nicht verabschiedet. Mit dieser Weisung schafft das Wirtschaftsministerium nun Fakten, ohne auf das Parlament zu warten.

„Das Bundesministerium handelt hier verfassungswidrig“, sagt Robert Grabosch. Er ist Rechtsanwalt und hat das erste Handbuch zum deutschen Lieferkettengesetz veröffentlicht. Laut Grabosch verstößt das Wirtschaftsministerium mit dieser Anordnung gegen zwei Grundprinzipien des Grundgesetzes: Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit. „Bundesministerien müssen für die Durchsetzung von Gesetzen sorgen und dürfen diese nicht außer Kraft setzen.“

„Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“

Ähnlich sieht es Rechtsanwältin Lisa Pitz von der Menschenrechtsorganisation European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR): „Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weisungen, die das Bundeswirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesarbeitsministerium an das BAFA übermittelt hat.“ Ein Ministerium darf eine Behörde nicht anweisen, etwas zu tun, was gegen das Gesetz verstößt. Sowohl die Prüfung von Unternehmensmeldungen als auch die Sanktionierung von Verstößen sind Teil des Gesetzes. „Nach internationalen Menschenrechtsstandards ist eine Hierarchie von Menschenrechtsverletzungen verboten“, erklärt Pitz.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Den Weisungen zufolge drohen deutschen Unternehmen nur noch dann ein Bußgeld, wenn bereits eine Menschenrechtsverletzung vorliegt. Das hat weitreichende Konsequenzen. Ein Beispiel: Nach geltendem Recht muss ein deutsches Unternehmen aktiv werden, wenn es erfährt, dass einer Zulieferfabrik in Bangladesch die Gefahr des Zusammenbruchs droht. Doch den neuen Weisungen zufolge droht dem Unternehmen nur dann ein Bußgeld, wenn die Fabrik bereits eingestürzt ist – und möglicherweise Menschen verletzt oder getötet wurden. „Prävention, eines der Hauptziele des Lieferkettengesetzes, kann so offensichtlich nicht funktionieren“, sagt Pitz.

Wenn Bundesbeamte Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Weisung haben, müssen sie dies ihren Vorgesetzten melden. Dies nennt man Remonstrationspflicht. Das BAFA schrieb auf Nachfrage, der Behörde seien keine Bedenken von Arbeitnehmern bekannt. Auch die Geschäftsführung des BAFA hat offensichtlich keine Zweifel, denn die Behörde setzt die Richtlinie derzeit um.

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Die Linke erwägt rechtliche Schritte

Das Bundeswirtschaftsministerium antwortete auf unsere Frage, ob die Weisung rechtswidrig sei, mit der Begründung, sie erschöpfe den „unterrechtlichen Geltungsbereich“. Die Weisung soll „die Prüfpraxis des BAFA an die bevorstehenden Änderungen anpassen“ und Rechtsunsicherheit für Unternehmen vermeiden.

Für Charlotte Neuhäuser, Bundestagsabgeordnete der Linken und Sprecherin für globale Gerechtigkeit, ist das kein Argument. „Die Bundesregierung kann einen Bundestagsbeschluss nicht durch Ministerialverordnung außer Kraft setzen“, sagt sie. Die Bundesregierung muss sich an demokratische Verfahren halten und darf die Umsetzung eines Gesetzes nicht stillschweigend und heimlich durch Weisungen aussetzen. Weil die Weisung möglicherweise Rechte von Bundestagsabgeordneten missachtet hat, prüft die Linksfraktion derzeit eine Klage beim Bundesverfassungsgericht.

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Von: Röthemeyer, Anne-Kathrin, VC6-NKS
Gesendet: Freitag, 26. September 2025 16:20
An: [email protected]
Cc: , St St; Böhme, Ralph, V; Heckmann, Gerlind, VC; 
 , VC6-NKS; , VC6-NKS; 
[email protected]; [email protected]; 
 @bmas.bund.de; @bmas.bund.de; 
 @bmas.bund.de; @bmas.bund.de; 
[email protected]
Betreff: LkSG / Weisung in Umsetzung des Koalitionsvertrages 
Sehr geehrte Frau Dr. Vater,  
 
der Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 21. Legislaturperiode sieht vor, dass das 
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) abgeschafft und abgelöst wird durch die Umsetzung der Richtlinie der 
Europäischen Union (EU) über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate 
Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD), wenn deren Inhalte feststehen. Für die Zwischenzeit sieht der 
Koalitionsvertrag als Sofortmaßnahme vor, dass die Berichtspflicht nach dem LkSG unmittelbar abgeschafft wird und 
komplett entfällt und die geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten, mit Ausnahme von massiven 
Menschenrechtsverletzungen, nicht sanktioniert werden. 
 
Am 3. September 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des 
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes beschlossen. Der Entwurf sieht vor, dass die derzeit im Gesetz verankerte 
Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend gestrichen wird und neun der 13 Tatbestände im Katalog der 
Ordnungswidrigkeiten gestrichen werden. 
Bis zur Umsetzung der neuen EU-einheitlichen Neuregelung des Rechts der internationalen 
Unternehmensverantwortung ist das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Ordnungswidrigkeitentatbestände 
neu zu bewerten:  
 
In Umsetzung des Koalitionsvertrages weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Bundesamt für 
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit 
und Soziales (§ 19 Abs. 1 LkSG) an, ab sofort 
 
• die Berichtsprüfung nach Abschnitt 4, Unterabschnitt 1 des LkSG einzustellen; 
• über den fortbestehenden dialogbasierten Prüfansatz hinaus noch konsequenter die bestehenden 
Kommunikationsaktivitäten auszubauen, etwa durch die weitere Erarbeitung von Umsetzungshilfen und 
durch die weitere Flankierung von Kooperationen zwischen Unternehmen; 
• in laufenden wie auch in künftigen Ordnungswidrigkeitenverfahren Bußgelder nur noch bei schweren 
Vorwürfen im Sinne des Koalitionsvertrages zu verhängen, d. h. in Ausübung des pflichtgemäßen 
Ermessens die nach dem Reg-E verbliebenen Bußgeldtatbestände nur noch dann anzuwenden, wenn die 
Menschenrechtsverletzungen, die über die Einhaltung der betreffenden Sorgfaltspflichten adressiert 
werden sollen, aufgrund  
o ihres Ausmaßes, 
o ihrer Tragweite oder 
o ihres irreversiblen Charakters, einschließlich der Anzahl von Personen, die betroffen sind oder 
sein können, ihrer Unumkehrbarkeit und der Grenzen der Möglichkeiten, die betroffenen 
Personen innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder in eine Situation oder einen Zustand 
zu versetzen, die der Situation bzw. der dem Zustand vor den Auswirkungen entspricht, 
besonders gravierend sind. 
 
Diese Voraussetzungen müssen bei jedem Verstoß im Einzelfall unter Anwendung eines sehr restriktiven 
Aufgriffsermessens geprüft werden, wobei die Verhängung eines Bußgelds stets nur als letztes Mittel bei

1

2
eingetretenen gravierenden Menschenrechtsverletzungen in Betracht zu ziehen ist. Die Voraussetzungen können 
erfüllt sein bei 
 
 fehlenden Abhilfemaßnahmen entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 LkSG (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 6 LkSG in der 
bisherigen Fassung); 
 
fehlendem Konzept entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 LkSG oder § 9 Absatz 3 Nummer 3 LkSG (vgl. § 24 Abs. 1 
Nr. 7 LkSG in der bisherigen Fassung). 
 
Auch in den Fällen anderer zur Weitergeltung vorgesehener gesetzlicher Bußgeldtatbestände bedarf das öffentliche 
Verfolgungsinteresse im Hinblick auf gravierende Menschenrechtsverletzungen besonderer Darlegung. 
 
Für die im Gesetzentwurf zum LkSG ÄnG zur Streichung vorgesehenen übrigen Bußgeldtatbestände ist das 
öffentliche Verfolgungsinteresse erloschen. Die betroffenen laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren sind 
einzustellen. Von neuen Verfahren und der Verhängung von Bußgeldern wird insoweit abgesehen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Anne-Kathrin Röthemeyer 
Referatsleiterin  
 
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 
V C 6 – N K S – Unternehmerische Sorgfaltspflichten, Nationale Kontaktstelle OECD-Leitsätze 
Scharnhorststr. 34-37 
10115 Berlin 
Tel: 030 18 615

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von

Jonas Seufert


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